Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraph 39, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240878