(3)Absatz 3Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wennSchlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen, wenn
die Schlachtung
nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und
nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,
erfolgt und
das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und
beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und
das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.