Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
BG
Paragraph 46,
01.01.2022
LMSVG
82/05 Lebensmittelrecht
Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Artikel 76, der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den Paragraphen 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.
13.01.2022
20004546
NOR40240871