Absatz einsBei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
- Ziffer einsdie Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;
- Ziffer 2die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
- Ziffer 3die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
- Ziffer 4den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
- Ziffer 5eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
- Ziffer 6die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
- Ziffer 7die unschädliche Beseitigung;
- Ziffer 8die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
- Ziffer 9die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
- Ziffer 10die Information der Abnehmer und Verbraucher;
- Ziffer 11die Anpassung der Kennzeichnung;
- Ziffer 12die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
- Ziffer 13die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
- Ziffer 14die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.