Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Maßnahmen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsBei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;
    2. Ziffer 2
      die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
    3. Ziffer 3
      die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
    5. Ziffer 5
      eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
    6. Ziffer 6
      die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
    7. Ziffer 7
      die unschädliche Beseitigung;
    8. Ziffer 8
      die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    9. Ziffer 9
      die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
    10. Ziffer 10
      die Information der Abnehmer und Verbraucher;
    11. Ziffer 11
      die Anpassung der Kennzeichnung;
    12. Ziffer 12
      die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
    13. Ziffer 13
      die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
    14. Ziffer 14
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
    Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, ausgenommen in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
  4. Absatz 4Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
    1. Ziffer eins
      durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,,

gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, anzuordnen.

Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240869