Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß Artikel 109, ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240862