Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsFür die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Absatz eins, genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240860