(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.