Absatz einsEs ist verboten, Lebensmittel, die
- Ziffer einsnicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
- Ziffer 2verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
- Ziffer 3den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.