Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach Paragraph 60, Absatz 2, nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  2. Absatz 2,In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
    2. Ziffer 2
      der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
    3. Ziffer 3
      der Rauminhalt des Helmes,
    4. Ziffer 4
      alle Sondereinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      der Aufbewahrungsort
    des einfachen Brenngeräts anzugeben.
  3. Absatz 3,Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
  5. Absatz 5,Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Absatz eins, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240817