Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 51,

  1. Absatz einsEin Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraphen 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,
    2. Ziffer 2
      Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über das Erzeugnis,
    4. Ziffer 4
      Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.
  3. Absatz 3Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 42, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240810