Absatz eins,Insolvenz-Entgelt gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder des Paragraph 22, Absatz 2, des Gutsangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.