Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

IEFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
      1. Litera a
        Namen (Vor- und Familiennamen),
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Wohnadresse,
      5. Litera e
        Kontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
      6. Litera f
        Bankverbindungen,
      7. Litera g
        Daten von Vertretern (soweit gegeben);
    2. Ziffer 2
      sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
      1. Litera a
        Beschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
      2. Litera b
        Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG,
      3. Litera c
        Daten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
      4. Litera d
        Daten von Unterhaltsberechtigten,
      5. Litera e
        Daten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
    3. Ziffer 3
      Daten über Straftatbestände gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IESG;
    4. Ziffer 4
      Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
      1. Litera a
        Firmen- und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmen- und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      4. Litera d
        Branchenzugehörigkeit,
      5. Litera e
        Betriebsgegenstand,
      6. Litera f
        Betriebsgröße,
      7. Litera g
        Anzahl und Struktur der Beschäftigten,
      8. Litera h
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      9. Litera i
        Kontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
      10. Litera j
        Bankverbindungen;
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,.
  2. Absatz 2Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
  3. Absatz 3Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (Paragraph 14, IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
  4. Absatz 4Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
  5. Absatz 5Die auf Grundlage der Absatz eins bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
  6. Absatz 6Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSG und öffentliche Stelle im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, DSG.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40240762