(2)Absatz 2Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.