Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

IEFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.
  2. Absatz 2Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.
  3. Absatz 3In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vollziehen.
  4. Absatz 4Der Insolvenz-Entgelt-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Entgelt-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.
  5. Absatz 5Für die in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.
  6. Absatz 6Die Gesellschaft ist neben den in Absatz 3, bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40240760