Absatz einsDie „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.