(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.Die gemäß Absatz 3, entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.