Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 13,) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;
    2. Ziffer 2
      die gewerbliche Herstellung (Paragraph 14, Absatz eins,) ohne Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 24, bei der Beförderung unter Steueraussetzung;
    4. Ziffer 4
      die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
    5. Ziffer 5
      den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e, f, g, oder k des Zollkodex.
  2. Absatz 2,Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld.
  3. Absatz 3,Werden Tabakwaren, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
  4. Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
  5. Absatz 5,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  6. Absatz 6,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 24,;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

Schlagworte

Gesamtverlust

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240673