Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- Ziffer einsdie Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 13,) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;
- Ziffer 2die gewerbliche Herstellung (Paragraph 14, Absatz eins,) ohne Bewilligung;
- Ziffer 3eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 24, bei der Beförderung unter Steueraussetzung;
- Ziffer 4die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
- Ziffer 5den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e, f, g, oder k des Zollkodex.