Absatz eins,Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:
- Ziffer einsNutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) und Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,);
- Ziffer 2Zustimmung zu Änderungen (Paragraph 16, Absatz 2 bis 5) und Duldung von Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 16, Absatz 7,);
- Ziffer 3Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (Paragraph 30, Absatz eins und 2) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (Paragraph 17,);
- Ziffer 4Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 24, Absatz 6,);
- Ziffer 5Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine zur außerordentlichen Verwaltung zählende Veränderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Paragraph 29,);
- Ziffer 6Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (Paragraph 20, Absatz eins bis 8, Paragraph 31, Absatz 3,);
- Ziffer 7Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (Paragraph 34, Absatz 2,);
- Ziffer 8Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Paragraph 23,), Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags (Paragraph 21,);
- Ziffer 9Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (Paragraph 32, Absatz 2, 5 und 6), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (Paragraph 32, Absatz 3,), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (Paragraph 32, Absatz 4,);
- Ziffer 10Zustimmung zur Nachfinanzierung (Paragraph 41,);
- Ziffer 11Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz (Paragraph 44,).