(3)Absatz 3,Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese BetriebeAbsatz eins, findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Absatz 2, jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe
in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,in der Weindatenbank nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, registriert sind,
keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und
keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.