Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

Herstellung und Lagerung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach Paragraph 12, mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Absatz 2, jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe
    1. Ziffer eins
      in der Weindatenbank nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, registriert sind,
    2. Ziffer 2
      keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und
    3. Ziffer 3
      keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

Schlagworte

Schaumweinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240602