Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2,Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 30 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3,Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 26, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder Paragraph 25, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 26, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  5. Absatz 5,Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, von der Biersteuer befreit oder nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz 6 und 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 25, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  7. Absatz 7,Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240579