Biersteuergesetz 2022
Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
BG
Paragraph 21
01.01.2022
BierStG 2022
32/05 Verbrauchsteuern
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53
Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,
05.01.2022
10004874
NOR40240573