Absatz eins,Bier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 18,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- Ziffer einsin Steuerlager oder
- Ziffer 2in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde, oder
- Ziffer 3soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet.