Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 11,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
    2. Ziffer 2
      die gewerbliche Herstellung (Paragraph 12, Absatz eins,) ohne Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 23, bei der Beförderung unter Steueraussetzung;
    4. Ziffer 4
      die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
    5. Ziffer 5
      den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e, f, g, oder k des Zollkodex.
  2. Absatz 2,Als Entnahme zum Verbrauch nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.
  3. Absatz 3,Wird Bier, das nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
  4. Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  5. Absatz 5,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Biermengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  6. Absatz 6,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 23,;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240564