Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

Sonstige Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Ziffer eins,, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
  2. Absatz 2,Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987, Seite 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Amtsblatt Nummer L 273 vom 31.10.2018, Seite 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 58 vom 27.2.2020, Seite 4;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, Amtsblatt Nummer L 111 vom 25.4.2019, Seite 54;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete:
      1. Litera a
        die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
      2. Litera b
        die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
    9. Ziffer 9
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Ziffer 10
      Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;
    11. Ziffer 11
      Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Amtsblatt Nummer L 316 vom 31.10.1992, Seite 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Amtsblatt Nummer L 256 vom 5.8.2020, Seite 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240560