Kurztitel

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.01.2022

Abkürzung

6. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausgangsregelung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
      1. Litera a
        der Kontakt mit
        1. Sub-Litera, a, a
          dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
        2. Sub-Litera, b, b
          einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
        3. Sub-Litera, c, c
          einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
      2. Litera b
        die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
      3. Litera c
        die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
      4. Litera d
        die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
      5. Litera e
        die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
      6. Litera f
        die Versorgung von Tieren,
    4. Ziffer 4
      berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung,
    6. Ziffer 6
      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
    7. Ziffer 7
      zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
    8. Ziffer 8
      zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 5,, von bestimmten Orten gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2, 3 und 8 und Paragraph 13, Absatz 2, 3, 4, letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,
  2. Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  3. Absatz 3,Kontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran
    1. Ziffer eins
      auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
    2. Ziffer 2
      auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt Paragraph 2, Absatz 5, sinngemäß.

Schlagworte

Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40240534