Kurztitel

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2022

Außerkrafttretensdatum

10.01.2022

Abkürzung

6. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. Absatz 2,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
    1. Ziffer eins
      „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      3. Litera c
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
    2. Ziffer 2
      „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein
      1. Litera a
        Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
      2. Litera b
        Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
    4. Ziffer 4
      „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  3. Absatz 3,Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, als auch ein Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, vor, ist dies einem Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
  5. Absatz 5,Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
    4. Ziffer 4
      Barcode bzw. QR-Code.
    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 19, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
  6. Absatz 6,Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
    6. Ziffer 6
      Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
  7. Absatz 7,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
  8. Absatz 8,Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

Schlagworte

Erstimpfung, Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40240533