Absatz einsHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten
- Ziffer einsFeuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
- Ziffer 2Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
- Ziffer 3Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
- Ziffer 4Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten,
die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.