Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller (Einwegkunststoffprodukte)

Paragraph 16 c,

  1. Absatz einsHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 von Fanggeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoffprodukte. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
      2. Litera b
        der Steuernummer,
      3. Litera c
        der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,,
      4. Litera d
        des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    5. Ziffer 5
      die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. Absatz 5Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240517