Absatz einsVersandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.