(6)Absatz 6Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 sowie auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 und 4a nicht anzuwenden. Den Städten mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie den Gemeinden Leoben und Schwechat steht für die Ausstellung von gebührenfreien Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln ein Pauschalbetrag zu, der für die Städte mit eigenem Statut 0,12 Euro jährlich je Einwohner und für die Gemeinden Leoben und Schwechat 0,20 Euro jährlich je Einwohner (§ 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt.Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Reisedokumente gemäß Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 4 und 4a nicht anzuwenden. Den Städten mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie den Gemeinden Leoben und Schwechat steht für die Ausstellung von gebührenfreien Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln ein Pauschalbetrag zu, der für die Städte mit eigenem Statut 0,12 Euro jährlich je Einwohner und für die Gemeinden Leoben und Schwechat 0,20 Euro jährlich je Einwohner (Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt.