Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
- Ziffer einssteuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
- Ziffer 2Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
- Ziffer 3sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
- Ziffer 4den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.