Absatz eins,Ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Abgabenbehörde die Justiz elektronisch zu verständigen, wenn die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet wurde. Die Verständigung hat jeweils am ersten Arbeitstag des auf den Fälligkeitstag (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) viertfolgenden Monats zu erfolgen und zu enthalten:
- Ziffer einsAngaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse);
- Ziffer 2die Abgabenart je Bundesland;
- Ziffer 3den Anmeldungszeitraum;
- Ziffer 4den nicht entrichteten Betrag.
Gleichzeitig mit der Verständigung hat die Abgabenbehörde den betroffenen Betrag abzuschreiben.