Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

römisch IX. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Der römisch II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Der römisch VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. Absatz 4Anträge nach Paragraph 11, können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.
  5. Absatz 5Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 20, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40240417