(3)Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Artikel 24, Absatz eins, Litera a, eIDAS-VO), unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.