Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 22/02 Zivilprozessordnung; 23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Fall des Paragraph 2, dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.
  2. Absatz 2,Wäre in einem Formblatt nach Paragraph eins, ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach Paragraph 2, der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40240373