Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Qualifikationen

Paragraph 142,

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  2. Ziffer 2
    Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  3. Ziffer 3
    Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240227