Absatz eins,Durch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen
- Ziffer einsfür an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und
- Ziffer 2für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).