Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.
  2. Absatz 2,Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder
    3. Ziffer 3
      eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 a, oder Ziffer 3, begangen,
    ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.
  3. Absatz 3,Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.
  4. Absatz 4,Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und auszufolgen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.
  5. Absatz 5,Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..
  7. Absatz 7,Die Behörde gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der Sachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (Paragraph 126, Absatz eins und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 126, Absatz 4,) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der Behörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Absatz eins,; Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen.
  8. Absatz 8,Wird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß Paragraph 138, zu vermerken.
  9. Absatz 9,Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6, ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der Inhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der Aussetzung, wiedererlangt hat.
  10. Absatz 10,Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Schlagworte

Eisenbahnrecht, Luftfahrtrecht, Erregungszustand

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240203