Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmen

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Ein Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. Ziffer eins
      ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
    2. Ziffer 2
      ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
    3. Ziffer 3
      ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
    4. Ziffer 4
      Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    5. Ziffer 5
      Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
    6. Ziffer 6
      Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    7. Ziffer 7
      Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 117, Absatz 5, auf Fahrzeugen, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
    9. Ziffer 9
      Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.
  2. Absatz 2,Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
  3. Absatz 3,Absatz eins und Absatz 2, gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

Schlagworte

Rettungseinsatz, Bergeeinsatz, Sportzweck, Schubfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240197