Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Teil
Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
  2. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240194