Kurztitel

2. COVID-19-Hochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

2. C-HG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte festgelegt werden können.
  2. Absatz 2,An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 21, HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
  3. Absatz 2 a,Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 72, Ziffer 2 bis 4 HG festlegen.
  4. Absatz 3,An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Erhalter im Einvernehmen mit der Kollegiumsleitung festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Studierende, das Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal der Fachhochschule und Dritte festgelegt werden können.

Anmerkung

Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011522

Dokumentnummer

NOR40240162