Absatz einsDer Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Absatz 3, der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
- Ziffer einsbei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
- Ziffer 2bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
- Ziffer 3bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
- Ziffer 4unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,)
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.