(9)Absatz 9Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Absatz 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.