Der Käufer schickt nicht verkaufte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne für diese nicht verkauften Erzeugnisse oder für deren Beseitigung zu bezahlen.
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,
BG
Anlage 2,
01.01.2022
FWBG
26/01 Wettbewerbsrecht
Handelspraktiken, die verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:
Agrarerzeugnis
03.01.2022
10002393
NOR40240068