Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anhang II

Handelspraktiken, die verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:

  1. Ziffer eins
    Der Käufer schickt nicht verkaufte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne für diese nicht verkauften Erzeugnisse oder für deren Beseitigung zu bezahlen.
  2. Ziffer 2
    Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die gesamten Kosten oder einen Teil davon für Preisnachlässe bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die der Käufer im Rahmen einer Verkaufsaktion verkauft, trägt. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Käufer eine Verkaufsaktion veranlasst, vor deren Beginn der Käufer mitteilt, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich zu dem niedrigeren Preis bestellt wird.
  4. Ziffer 4
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer zahlt.
  5. Ziffer 5
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch den Käufer zahlt.
  6. Ziffer 6
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Schlagworte

Agrarerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240068