CRR-Begleitverordnung 2021
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2022
CRR-BV 2021
37/02 Kreditwesen
Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.
15.12.2021
20011752
NOR40239972