Kurztitel

Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

VU-VerzV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß Paragraph 249, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unzulässig.
  2. Absatz 2,Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Absatz eins, zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.
  3. Absatz 3,Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, Absatz eins, VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, Amtsblatt Nummer L 347 vom 31.12.2015 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.05.2020 Seite 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20009238

Dokumentnummer

NOR40239956