Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

08.07.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;
    2. Ziffer 2
      gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt;
    3. Ziffer 3
      ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 30, gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderungen in Bezug auf
      1. Litera a
        den doppelten Rückgriff gemäß Paragraph 4,;
      2. Litera b
        die Insolvenzferne gemäß Paragraph 5,;
      3. Litera c
        die anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den Paragraphen 6 bis 8;
      4. Litera d
        die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß Paragraph 12,;
      5. Litera e
        die gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13,;
      6. Litera f
        die gemeinsame Finanzierung gemäß Paragraph 14,;
      7. Litera g
        die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
      8. Litera h
        die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
      9. Litera i
        die Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17
      verstößt;
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Paragraph 23, verstößt;
    6. Ziffer 6
      gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß Paragraph 21, verstößt;
    7. Ziffer 7
      eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 22, durchführt;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 29, vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    9. Ziffer 9
      wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen;
    10. Ziffer 10
      gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß Paragraph 19, Absatz 3, emittiert oder
    11. Ziffer 11
      ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verkehr bringt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die von der FMA gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung, Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239924