Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditinstitutes
- Ziffer einsdie Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;
- Ziffer 2gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt;
- Ziffer 3ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 30, gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;
- Ziffer 4gegen die Anforderungen in Bezug auf
- Litera aden doppelten Rückgriff gemäß Paragraph 4,;
- Litera bdie Insolvenzferne gemäß Paragraph 5,;
- Litera cdie anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den Paragraphen 6 bis 8;
- Litera ddie als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß Paragraph 12,;
- Litera edie gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13,;
- Litera fdie gemeinsame Finanzierung gemäß Paragraph 14,;
- Litera gdie Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
- Litera hdie Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
- Litera idie Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17
verstößt; - Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Paragraph 23, verstößt;
- Ziffer 6gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß Paragraph 21, verstößt;
- Ziffer 7eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 22, durchführt;
- Ziffer 8die in Paragraph 29, vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
- Ziffer 9wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen;
- Ziffer 10gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß Paragraph 19, Absatz 3, emittiert oder
- Ziffer 11ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verkehr bringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.