(4)Absatz 4,Besucher und Begleitpersonen haben eine Maske zu tragen. Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher gemäß Abs. 2 erster Satz nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wennBesucher und Begleitpersonen haben eine Maske zu tragen. Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher gemäß Absatz 2, erster Satz nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Satz 2 und 3 gelten nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Abs. 3.Satz 2 und 3 gelten nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Absatz 3,