Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105,

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichung von Verwaltungsübertretungen und Geldstrafen

Paragraph 105,

  1. Absatz einsDie FMA kann jede rechtskräftig verhängte Geldstrafe wegen eines Verstoßes gemäß den Paragraphen 99, Absatz 2 bis 3 und 5 und den Paragraphen 100 bis 102 einschließlich der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt machen.
  2. Absatz 2Die Bekanntgabe gemäß Absatz eins, kann unterbleiben oder hat auf anonymisierter Basis zu erfolgen, wenn eine Bekanntgabe
    1. Ziffer eins
      einer sanktionierten Person unverhältnismäßig wäre,
    2. Ziffer 2
      die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
    4. Ziffer 4
      den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
  3. Absatz 3Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40239811