Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241 b,

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 b,

  1. Absatz einsWer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239801