Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147,

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Betrug

Paragraph 147,

  1. Absatz einsWer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
    1. Ziffer eins
      eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
  3. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  4. Absatz 2 aWer die Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 3Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239799